{"Signatur": "UR_OG_005", "Spider": "UR_Gerichte", "Datum": "2025-02-03", "PDF": {"Datei": "UR_Gerichte/UR_OG_005_2025-OG-Z-24-12_2025-02-03.pdf", "URL": "https://www.ur.ch/_rte/publikation/38227", "Checksum": "0045ed35f490dc992427db4a8efee095"}, "Scrapedate": "2026-01-05", "Num": ["2025_OG Z 24 12"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Uri Obergericht Zivilrechtliche Abteilung 03.02.2025 2025_OG Z 24 12"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Uri Obergericht Zivilrechtliche Abteilung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Uri  Zivilrechtliche Abteilung"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Uri  Zivilrechtliche Abteilung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Nachzahlung Gerichtskosten und Parteientschädigung. 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Dass vor diesem Hintergrund eine Veräusserung der Liegenschaften zumutbar wäre und mit einem Verkauf die für den Prozess erforderlichen Mittel erwirtschaftet werden können ist mehr als fraglich, würde dadurch doch der Familie höchstwahrscheinlich die Existenzgrundlage entzogen. Unklar ist\nweiter auch, ob die Hypotheken überhaupt und in welchem Masse tatsächlich erhöht werden könnten.\n\n5.\nRichterliche Fragepflicht\nDamit das Gericht das Vorliegen der Voraussetzungen für die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege bzw.in casu für die Nachzahlung prüfen kann, hat die gesuchstellende Person sowohl ihre wirtschaftlichen Verhältnisse offenzulegen. Es gilt der eingeschränkte Untersuchungsgrundsatz (Handkommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, CHK-Sutter-Somm/Seiler, Zürich, Basel, Genf 2021,\n\nSeite 5 von 8\nArt. 119 N 6, BGE 5A_456/2020). Der eingeschränkte Untersuchungsgrundsatz umfasst vor allem eine\ngesteigerte gerichtliche Fragepflicht, dies bedeutet, die Parteien werden vom Gericht bei der Sammlung des Prozessstoffs durch geeignete Fragen unterstützt (vgl. Botschaft ZPO, BBl 2006 7221 ff., S.\n7348). Die Entscheidbehörde hat dabei unbeholfene Rechtssuchende gegebenenfalls auf die zur Beurteilung eines Gesuches erforderlichen Angaben und Unterlagen hinzuweisen und Säumigen unter ausdrücklichem Hinweis auf die Unterlassungsfolgen eine Nachfrist zur Einreichung fehlender Angaben\nund Unterlagen anzusetzen.\n\nMit Verfügung vom 5. Juni 2024 räumte die Vorinstanz Beschwerdeführerin die Möglichkeit ein, innert\n10 Tagen zur Nachzahlungsforderung bzw. einem allfälligen Inkasso Stellung zu nehmen, mit dem Hinweis, dass ohne Stellungnahme das Gericht ohne Weiterungen über die Nachzahlung entscheiden und\ndas Amt für Finanzen mit dem Vollzug beauftragen werde. Innert erstreckter Frist reichte die Beschwerdeführerin ihre entsprechende Stellungnahme ein, ohne allerdings irgendwelche zusätzlichen\nBelege zu den Einkommens-, Bedarfs- und Vermögensverhältnissen einzureichen. Wie die Vorinstanz\nin ihren Erwägungen richtig festhält, hat das Gericht den Sachverhalt immerhin dort weiter abzuklären,\nwo Unsicherheiten und Unklarheiten bestehen, und es hat allenfalls unbeholfene Rechtssuchende auf\ndie Angaben hinzuweisen, die es zur Beurteilung der Sache benötigt. Gestützt auf die Ausführungen\nder Beschwerdeführerin, einer Laiin, wäre es an der Vorinstanz gelegen, in einem weiteren Verfahrensschritt von der Beschwerdeführerin die einschlägigen Unterlagen – analog wie sie bei einem Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege eingefordert werden – insbesondere auch eine Gewinn- und Erfolgsrechnung beizubringen. Das ist im Rahmen der Neubeurteilung nachzuholen.\n\n6.\nEheliche Beistandspflicht\nDie Beschwerdeführerin rügt, dass ihr Ehemann nicht für aussereheliche (recte: unentgeltliche)\nRechtspflege haften müsse. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist die unentgeltliche\nRechtspflege subsidiär zur ehelichen Beistandspflicht gemäss Art. 159 i.V.m. Art. 163 Abs. 1 ZGB (BGE\n143 III 617 E. 7, 142 III 36 E. 2.3; BGer 5A_239/2017 vom 14.09.2017 E. 3.2 mit Hinweis, 4A_148/2013\nvom 20.06.2013 E. 4.3). Steht eine Nachzahlung nach Art. 123 ZPO zur Diskussion gilt auch hier das\nSubsidiaritätsprinzip. Die Beschwerdeführerin war zum Zeitpunkt der Gewährung der unentgeltlichen\nRechtspflege bereits wieder verheiratet und demzufolge greift die eheliche Beistandspflicht auch in\nBezug auf die Nachzahlung. In diesem Punkt ist die Beschwerde unbegründet.\n\n7.\nGestützt auf die vorstehend ausgeführten Gründe ist die Beschwerde teilweise gutzuheissen und der\nangefochtene Entscheid ist aufzuheben. Die Sache ist zur erneuten Prüfung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Sie hat – unter Berücksichtigung der bekannten Gerichtskosten und der Anwaltsent-\n\nSeite 6 von 8\nschädigung- das Einkommen und insbesondere den Bedarf sowie die tatsächlichen Vermögensverhältnisse (liquid oder belastbar) festzustellen und die Frage der Nachzahlung neu zu beurteilen.\n\n"}