{"Signatur": "UR_OG_005", "Spider": "UR_Gerichte", "Datum": "2025-02-03", "PDF": {"Datei": "UR_Gerichte/UR_OG_005_2025-OG-Z-24-12_2025-02-03.pdf", "URL": "https://www.ur.ch/_rte/publikation/38227", "Checksum": "0045ed35f490dc992427db4a8efee095"}, "Scrapedate": "2026-01-05", "Num": ["2025_OG Z 24 12"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Uri Obergericht Zivilrechtliche Abteilung 03.02.2025 2025_OG Z 24 12"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Uri Obergericht Zivilrechtliche Abteilung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Uri  Zivilrechtliche Abteilung"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Uri  Zivilrechtliche Abteilung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Nachzahlung Gerichtskosten und Parteientschädigung. 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Die Geschäftsschulden würden sich auf CHF 225'450.00 belaufen,\n\nSeite 3 von 8\nwobei eine aktive Schlussbilanz bestehe. Vor dem Hintergrund der Nachzahlungspflicht sei auch eine\nVeräusserung der Liegenschaften nicht ausgeschlossen (E. 5.1 erstinstanzliche Urteilsbegründung).\n\n3.\nDie Beschwerdeführerin rügt im Wesentlichen, die Vorinstanz gehe davon aus, dass sich die Einkommensverhältnisse wesentlich verbessert hätten und Vermögenswerte von über CHF 242'269.00 vorhanden seien und es nicht ausgeschlossen sei, dass die Liegenschaften veräussert werden könnten. Sie\nführt aus, dass ein Landwirt bekanntlich von seinen Liegenschaften lebe. Diese würden zur Sicherung\ndes Einkommens benötigt, um davon leben zu können. Sie müssten gestützt auf Auflagen des Kantons\ndas Heizungssystem erneuern und der Boiler sei auch kaputt gegangen. Weiter würden die Liegenschaften dem Ehemann gehören, der nicht für die gewährte Rechtspflege aufkommen müsse. Sie würden bestrebt sein, die Hypotheken abzubauen, müssten aber wegen der Heizungssanierung einen Kredit aufnehmen und sich verschulden. Es spreche alles dagegen, die unentgeltliche Rechtspflege zurückzuzahlen. Die Beschwerdeführerin legte unter anderem diverse Offerten für Heizung und Boiler, sowie\ndiverse Grundbuchauszüge betreffend die Liegenschaften ihres Mannes auf.\n\n4. Finanzelle Verhältnisse\n4.1\nDie Vorinstanz geht von einem monatlichen Einkommen von CHF 5’568.00 aus und schliesst in Bezug\n(auch) auf das monatliche Einkommen der Beschwerdeführerin auf eine Verbesserung der finanziellen\nVerhältnisse. Ob es tatsächlich um eine Verbesserung gegenüber dem Zeitpunkt der Erteilung der unentgeltlichen Rechtspflege mit den zu prüfenden Elementen handelt, ist aus dem Nachzahlungsentscheid nicht ersichtlich. Insbesondere fehlt eine Gegenüberstellung von Bedarf und Einkommen. Bei\nder Prüfung der Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ist zudem ein allfälliger Überschuss zwischen dem zur Verfügung stehenden Einkommen und dem Zwangsbedarf der gesuchstellenden Partei\nmit den zu erwartenden Gerichts- und Anwaltskosten in Beziehung zu setzen (BGE 118 Ia 369 E. 4a).\nÜbersteigt das Einkommen den zivilprozessualen Zwangsbedarf um mehr als nur einen geringen Betrag\noder verfügt die gesuchstellende Person über ein über den Notgroschen hinausgehendes liquides Vermögen, so ist zu prüfen, welche Verfahrens- und allenfalls Anwaltskosten verursacht werden können.\nEin nur geringfügiger Einkommensüberschuss ist zu vernachlässigen und die unentgeltliche Rechtspflege dennoch ungeteilt zu bewilligen (Alfred Bühler, in Berner Kommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung, Bd. I, Bern 2012, N 222 zu Art. 117 ZPO). Im Verfahren um die Nachzahlung stehen diese\nKosten bereits fest und sind entsprechend mit in die Prüfung einzubeziehen.\n4.2\nDie Vorinstanz stellt fest, dass die Beschwerdeführerin beziehungsweise ihr Ehemann über Vermögenswerte von CHF 242'269.00 verfügt und schlussfolgert auch aus diesem Umstand eine\nSeite 4 von 8\nVerbesserung der finanziellen Situation gegenüber dem Zeitpunkt der Beurteilung der unentgeltlichen\nRechtspflege vom 13. Januar 2021 (LGP 20 333). Insbesondere schliesst sie nicht per se eine Veräusserung der Liegenschaften aus.\n\nGemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist, soweit das Vermögen einen angemessenen \"Notgroschen\" übersteigt, es dem Gesuchsteller (im Rahmen der unentgeltlichen Rechtspflege) unbesehen der\nArt der Vermögensanlage zumutbar, dieses zur Finanzierung des Prozesses zu verwenden. Die Art der\nVermögensanlage beeinflusst allenfalls die Verfügbarkeit der Mittel, nicht aber die Zumutbarkeit, sie\nvor der Beanspruchung des Rechts auf unentgeltliche Prozessführung anzugreifen (BGer 4A_294/2010\nvom 02.07.2010 E. 1.3, 4P.313/2006 vom 14.02.2007 E. 3.3). Der um unentgeltliche Rechtspflege ersuchende Grundeigentümer hat sich daher die für den Prozess benötigten Mittel allenfalls durch Belehnung der Liegenschaft beziehungsweise Aufnahme eines zusätzlichen Hypothekarkredits, und,\nwenn zumutbar, nötigenfalls durch Veräusserung der Liegenschaft zu beschaffen (BGE 119 Ia 11 E. 5\nS. 12 f.). Die Veräusserung der Liegenschaft ist allerdings nur zumutbar, wenn damit zu rechnen ist,\ndass mit einem Verkauf die für den Prozess erforderlichen Mittel erwirtschaftet werden können, was\nnamentlich vom Verkehrswert und der Belastung der Liegenschaft abhängt. An den Nachweis des Verkehrswertes und der fehlenden Möglichkeit zusätzlicher hypothekarischer Belastung dürfen keine allzu\nhohen Anforderungen gestellt werden (BGer 5A_726/2014 vom 2. Februar 2015, E. 4.2).\n\n"}