{"Signatur": "UR_OG_005", "Spider": "UR_Gerichte", "Datum": "2025-02-03", "PDF": {"Datei": "UR_Gerichte/UR_OG_005_2025-OG-Z-24-12_2025-02-03.pdf", "URL": "https://www.ur.ch/_rte/publikation/38227", "Checksum": "0045ed35f490dc992427db4a8efee095"}, "Scrapedate": "2026-01-05", "Num": ["2025_OG Z 24 12"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Uri Obergericht Zivilrechtliche Abteilung 03.02.2025 2025_OG Z 24 12"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Uri Obergericht Zivilrechtliche Abteilung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Uri  Zivilrechtliche Abteilung"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Uri  Zivilrechtliche Abteilung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Nachzahlung Gerichtskosten und Parteientschädigung. 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Planzer Stüssi,\nOberrichter/in Max Gisler-Zgraggen, Yvonne Baumann,\nSven Infanger und Peter Sommer\nGerichtsschreiberin Michelle Zemp\n__________________________\nVerfahrensbeteiligte\nA.___\n\nBeschwerdeführerin\n\ngegen\n\nLandgerichtspräsidium Uri,\nRathausplatz 2, 6460 Altdorf\n\nVorinstanz\n\n__________________________\nGegenstand\nNachzahlung Gerichtskosten und Parteientschädigung\n(Beschwerde gegen Entscheid Landgerichtspräsidium Uri\n[LGP 24 201] vom 23.07.2024)\nProzessgeschichte:\n\nA.\nDer Beschwerdeführerin wurde mit Entscheid vom 13. Januar 2021 die Gewährung der unentgeltlichen\nProzessführung und Rechtsverbeiständung im Verfahren LGZ 19 25 (Abänderung des Scheidungsurteils\nvom 28. Mai 2018) gewährt (LGP 20 333). Mit Entscheid vom 23. Juli 2024 (LGP 24 201) wurde die\nBeschwerdeführerin verpflichtet, dem Kanton Uri die Gerichtskosten und die Anwaltsentschädigung,\nsomit Kosten von total CHF 12'315.70 nachzuzahlen.\n\nB.\nGegen diesen Entscheid erhob die Beschwerdeführerin am 30. Juli 2024 sinngemäss Beschwerde und\nersuchte um Aufhebung des Entscheids.\n\nC.\nMit verfahrensleitender Verfügung vom 6. August 2024 wurde die Beschwerde in das Geschäftsprotokoll des Obergerichts des Kantons Uri (Zivilrechtliche Abteilung) aufgenommen. Die Beschwerdeführerin wurde unter Androhung der Säumnisfolgen ersucht, den Entscheid innert 5 Tagen nachzureichen.\nWeiter wurde sie darauf hingewiesen, dass das Postcouvert an das Obergericht adressiert, aber ans\nLandgerichtspräsidium gerichtet sei (Anrede «Sehr geehrte Landesgerichtspräsidium Uri»). Falls sie mit\nder Eingabe nicht beabsichtige eine formelle Beschwerde beim Obergericht zu erheben, würde das\nobergerichtliche Verfahren OG Z 24 12 bei entsprechender Erklärung ohne Erhebung von Kosten abgeschrieben.\n\nD.\nMit Eingabe vom 7. August 2024 reichte die Beschwerdeführerin den Entscheid nach und äusserte sich\nim ähnlichen Sinn wie in der Eingabe vom 30. Juli 2024.\n\nE.\nMit Verfügung 13. August 2024 wurde der Vorinstanz die Möglichkeit eingeräumt, innert 10 Tagen zur\nBeschwerde Stellung zu nehmen und innert gleicher Frist die Akten im Verfahren LGP 24 201 zu edieren.\n\nF.\nMit Eingabe vom 4. September 2024 – nach gewährter Fristerstreckung – stellte das Landgerichtspräsidium Uri die Akten dem Obergericht zu und verzichtete auf eine Stellungnahme.\n\nG.\nMit Verfügung vom 17. September 2024 wurde die Vorinstanz um Aktenedition des Entscheids um\nGewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Verfahren LGZ 19 25 ersucht. Der Entscheid LGP 20\n333 ging am 30. September 2024 beim Obergericht ein.\nSeite 2 von 8\nErwägungen:\n\n1.\nGemäss Art. 319 lit. b Ziff. 1 i.V.m. Art. 121 Zivilprozessordnung (ZPO, SR 272) ist die Beschwerde das\nzulässige Rechtsmittel gegen Entscheide über die unentgeltliche Rechtspflege, was in Analogie auch\nfür die Nachzahlung gelten muss. Die Beschwerde ist schriftlich und begründet innert 10 Tagen seit der\nZustellung des begründeten Entscheides oder seit der nachträglichen Zustellung der Entscheidbegründung einzureichen (Art. 321 Abs. 2 i.V.m. Art. 119 Abs. 3 ZPO). Die Beschwerde erfolgte form- und\nfristgerecht. Mit der Beschwerde können die unrichtige Rechtsanwendung und die offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts gerügt werden (Art. 320 ZPO). Die Beschwerdeführerin rügt sinngemäss die unrichtige Rechtsanwendung und die unrichtige Feststellung des Sachverhalts. Auf die Beschwerde ist einzutreten.\n\n2.\n2.1\nEine Person hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn sie nicht über die für die Prozessführung erforderlichen Mittel verfügt (Art. 117 lit. a ZPO) und ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint (Art. 117 lit. b ZPO). Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist die unentgeltliche\nRechtspflege subsidiär zur ehelichen Beistandspflicht gemäss Art. 159 i.V.m. Art. 163 Abs. 1 Zivilgesetzbuch (ZGB, SR 210) (BGE 143 III 617 E. 7, 142 III 36 E. 2.3; BGer 5A_239/2017 vom 14.09.2017 E. 3.2\nmit Hinweis, 4A_148/2013 vom 20.06.2013 E. 4.3). Gemäss Art. 123 Abs. 1 ZPO ist eine Partei, der die\nunentgeltliche Rechtspflege gewährt wurde zur Nachzahlung verpflichtet, sobald sie dazu in der Lage\nist. Eine Nachzahlung ist anzuordnen, sofern sich die finanziellen Möglichkeiten der Partei in einem\nsolchen Umfang verbessert haben, dass es ihr möglich ist, die vom Staat vorfinanzierten Prozesskosten\nzurückzuzahlen. Die Ausführungen der Vorinstanz zur Nachzahlungspflicht (E. 2) und Mitwirkungspflicht (E. 3) sind zutreffend. Darauf kann verwiesen werden. Es genügt, dass die Kosten zumindest teilbeziehungsweise ratenweise zurückbezahlt werden können.\n\n"}