3. Eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen. 4. Eröffnung Gesuchstellerin Altdorf, 14. Februar 2024 OBERGERICHT DES KANTONS URI Präsidium Zivilrechtliche Abteilung Die Vizepräsidentin Die Gerichtsschreiberin Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann Beschwerde in Zivilsachen gemäss Art. 72 ff. Bundesgerichtsgesetz (BGG, SR 173.110) erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen nach der Eröffnung beim Bundesge- richt, 1000 Lausanne 14, in der in Art. 42 BGG vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die zulässigen Beschwerdegründe richten sich nach den massgeblichen