Seite 2 von 4 aussichtslos im Sinne von Art. 117 lit. b ZPO. Das Gesuch um Bewilligung der unentgeltlichen Rechts- pflege für das Beschwerdeverfahren ist folglich abzuweisen. 4. Ausser bei-vorliegend nicht gegebener- Bös- oder Mutwilligkeit werden im Verfahren um die unent- geltliche Rechtspflege keine Gerichtskosten erhoben werden (Art. 119 Abs. 6 ZPO). Seite 3 von 4 Das Abteilungspräsidium erkennt: 1. Das Gesuch wird abgewiesen. 2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.