{"Signatur": "UR_OG_005", "Spider": "UR_Gerichte", "Datum": "2024-02-14", "PDF": {"Datei": "UR_Gerichte/UR_OG_005_2024-OG-ZP-23-1-Bewi_2024-02-14.pdf", "URL": "https://www.ur.ch/_rte/publikation/35035", "Checksum": "58ba0281ceac0ca0164c80d7bc2ad9c9"}, "Scrapedate": "2026-01-05", "Num": ["2024_OG ZP 23 1 Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege im Verfahren OG Z 23 5"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Uri Obergericht Zivilrechtliche Abteilung 14.02.2024 2024_OG ZP 23 1 Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege im Verfahren OG Z 23 5"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Uri Obergericht Zivilrechtliche Abteilung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Uri  Zivilrechtliche Abteilung"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Uri  Zivilrechtliche Abteilung"}], "ScrapyJob": "446973/59/1992", "Zeit UTC": "05.01.2026 06:49:01", "Checksum": "0538038f1ff15ce703a49fb93c21e41e", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Uri Obergericht Zivilrechtliche Abteilung 14.02.2024 2024_OG ZP 23 1 Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege im Verfahren OG Z 23 5\n\nOBERGERICHT\nPräsidium Zivilrechtliche Abteilung\n\nOG ZP 231\nEntscheid vom 14. Februar 2024\n\nBesetzung\nVizepräsidentin Lenka Ziegler\nGerichtsschreiberin Michelle Zemp\n\nVerfahrensbeteiligte\nA.,\n\nGesuchstellerin\n\nGegenstand\nBewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege im\nVerfahren OG Z 23 5\nDas Abteilungspräsidium zieht in Erwägung:\n\n1.\nIm Verfahren OG Z 23 5 betreffend Beschwerde gegen die verfahrensleitende Verfügung vom 29. März\n\n2023 ergangen im Verfahren LGZ 23 6 beantragte A. (nachfolgend: Gesuchstellerin) am 15. Mai 2023,\n\nes sei ihr die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren (act. 2.1).\n\n2.\nDas Gesuch wurde mit verfahrensleitender Verfügung vom 16. Mai 2023 in das Geschäftsprotokoll des\n\nObergerichts des Kantons Uri (Präsidium Zivilrechtliche Abteilung) aufgenommen. Das Präsidium der\n\nZivilrechtlichen Abteilung des Obergerichts des Kantons Uri ist für die Beurteilung des Gesuchs zustän-\n\ndig (Art. 124 Abs. 2 Zivilprozessordnung [ZPO, SR 272) i.V.m. Art. 37g und Art. 25a Abs. 3 lit. a Gerichts-\n\norganisationsgesetz [GOG, RB 2.3221)).\n\n3.\n\n3.1\n\nEine Person hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn sie nicht über die erforderlichen Mit-\n\ntel verfügt, um den Prozess zu finanzieren, und ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint\n\n(Art. 117 lit. a und b ZPO). Die beiden Voraussetzungen müssen kumulativ erfüllt sein. Die unentgeltli-\n\nche Rechtspflege umfasst die gerichtliche Bestellung einer Rechtsbeiständin oder eines Rechtsbeistan-\n\ndes, wenn dies zur Wahrung der Rechte notwendig ist (Art. 118 Abs. 1 lit. c ZPO). Aussichtslose Rechts-\n\nbegehren sind solche, bei denen die Gewinnaussichten beträchtlich geringer sind als die Verlustgefah-\n\nren und die deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden können. Dagegen gilt ein Begehren nicht\n\nals aussichtslos, wenn sich Gewinnaussichten und Verlustgefahren ungefähr die Waage halten oder\n\njene nur wenig geringer sind als diese. Massgebend ist, ob eine Person, die über die nötigen finanziel-\n\nlen Mittel verfügt, sich bei vernünftiger Überlegung zu einem Prozess entschliessen würde, eine Partei\n\neinen Prozess, den sie auf eigene Rechnung und Gefahr nicht führen würde, nicht deshalb soll anstren-\n\ngen können, weil er sie nichts kostet (BGE 139 III 476 E. 2.2). Ob im Einzelfall genügende Erfolgsaus-\n\nsichten bestehen, beurteilt sich aufgrund einer vorläufigen und summarischen Prüfung der Prozess-\n\naussichten, wobei die Verhältnisse im Zeitpunkt der Einreichung des Gesuchs massgebend sind\n\n(BGE 139 III 476 f. E. 2.2).\n\n3.2\n\nIm vorliegenden Beschwerdeverfahren OG Z 23 5 sind die Gewinnaussichten von Anfang an beträcht-\n\nlich geringer als die Verlustgefahren, da die Beschwerde auf im oberinstanzlichen Verfahren unzuläs-\n\nsigen Noven gründete (vergleiche Entscheid OG Z 23 5 vom 14. Februar 2024). Daher erscheint die\n\nBeschwerde gegen die Verfügung vom 29. März 2023 betreffend Kostenvorschuss von vornherein\n\nSeite 2 von 4\naussichtslos im Sinne von Art. 117 lit. b ZPO. Das Gesuch um Bewilligung der unentgeltlichen Rechts-\n\npflege für das Beschwerdeverfahren ist folglich abzuweisen.\n\n4.\nAusser bei-vorliegend nicht gegebener- Bös- oder Mutwilligkeit werden im Verfahren um die unent-\n\ngeltliche Rechtspflege keine Gerichtskosten erhoben werden (Art. 119 Abs. 6 ZPO).\n\nSeite 3 von 4\nDas Abteilungspräsidium erkennt:\n\n1. Das Gesuch wird abgewiesen.\n\n2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.\n\n3. Eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.\n\n4. Eröffnung\nGesuchstellerin\n\nAltdorf, 14. Februar 2024\n\nOBERGERICHT DES KANTONS URI\nPräsidium Zivilrechtliche Abteilung\n\nDie Vizepräsidentin Die Gerichtsschreiberin\n\nRechtsmittelbelehrung\n\nGegen diesen Entscheid kann Beschwerde in Zivilsachen gemäss Art. 72 ff. Bundesgerichtsgesetz (BGG,\n\nSR 173.110) erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen nach der Eröffnung beim Bundesge-\n\nricht, 1000 Lausanne 14, in der in Art. 42 BGG vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die\n\nBeschwerdelegitimation und die zulässigen Beschwerdegründe richten sich nach den massgeblichen\n\nBestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes.\n\nVersand:\n\nSeite 4 von 4\n"}