Seite 4 von 6 Das Obergericht erkennt: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Die Verfahrenskosten des Rechtsmittelverfahrens, bestehend aus CHF 800.00 Entscheidgebühr werden der Beschwerdeführerin auferlegt und mit dem geleisteten Kostenvorschuss verrechnet. 3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 4. Eröffnung - Beschwerdeführerin - Beschwerdegegner Mitteilung - Landgerichtspräsidium Uri Altdorf, 10. Juli 2024 OBERGERICHT DES KANTONS URI Zivilrechtliche Abteilung