5. Ausgangsgemäss wird die Beschwerdeführerin für das Beschwerdeverfahren kostenpflichtig (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Die Kantone setzen die Tarife für die Prozesskosten fest (Art. 96 ZPO). Prozesskosten setzen sich zusammen aus den Gerichtskosten und der Parteientschädigung (Art. 96 Abs. 1 ZPO). Die Gerichtskosten für das vorliegende Verfahren werden auf CHF 800.00 festgesetzt (Art. 2 ff. Gerichtsgebührenverordung [GGebV, RB 2.3231], Art. 2, Art. 9 Abs. 1 i.V.m. Art. 6 Abs. 2 lit. b Gerichtsgebührenreglement [GGebR, RB 2.3232]) und mit dem geleisteten Vorschuss der Beschwerdeführerin verrechnet (Art. 111 Abs. 1 ZPO). Eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.