4. Der Beschwerde kommt grundsätzlich keine aufschiebende Wirkung zu (Art. 325 Abs. 1 ZPO). Im vorliegenden Fall wurde mit Verfügung vom 25. Juni 2024 der Beschwerde von Amtes wegen die aufschiebende Wirkung zuerkannt (act. 1.1). Die vorinstanzlich angesetzte Frist zur Leistung des Kostenvorschusses während des hängigen Beschwerdeverfahrens konnte somit nicht säumniswirksam ablaufen. Die Vorinstanz wird der Beschwerdeführerin eine neue Frist anzusetzen haben. Im Rahmen dieser neu angesetzten Frist kann die Beschwerdeführerin ein Gesuch um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege einreichen, wenn sie aus finanziellen Gründen den Kostenvorschuss nicht bezahlen kann.