Wenn die Beschwerdeführerin schon die Festsetzung des Kostenvorschusses durch das erstinstanzliche Gericht anficht, weil sie offenbar der Auffassung ist, diese sei nicht angemessen, so ist es ihr ohne weiteres zuzumuten, den ihrer Ansicht nach angemessenen Kostenvorschuss zu beziffern. Es bleibt sodann Sache des Gerichts, darüber zu entscheiden, ob diesem Antrag gefolgt werden kann (BGer 4D_61/2011 vom 26.10.2011 E. 2.3 betreffend Gerichtsgebühr). 3. Das Gesagte erhellt, dass die Beschwerde den rechtlichen Anforderungen nicht genügt, weshalb nicht darauf einzutreten ist.