2.5 Von der beschwerdeführenden Partei zu verlangen, ihren Antrag mit einem genauen Betrag zu beziffern, ist nicht überspitzt formalistisch. So hält das Bundesgericht fest, dass es unerheblich ist, ob das Gericht den Gerichtskostenvorschuss nach Ermessen festlegen kann. Wenn die Beschwerdeführerin schon die Festsetzung des Kostenvorschusses durch das erstinstanzliche Gericht anficht, weil sie offenbar der Auffassung ist, diese sei nicht angemessen, so ist es ihr ohne weiteres zuzumuten, den ihrer Ansicht nach angemessenen Kostenvorschuss zu beziffern.