2.4 Art. 29 Abs. 1 Bundesverfassung (BV, SR 101) verbietet überspitzten Formalismus als besondere Form der Rechtsverweigerung. Eine solche liegt vor, wenn für ein Verfahren rigorose Formvorschriften aufgestellt werden, ohne dass die Strenge sachlich gerechtfertigt wäre, wenn die Behörde formelle Vorschriften mit übertriebener Schärfe handhabt oder an Rechtsschriften überspannte Anforderungen Seite 3 von 6 stellt und den Rechtssuchenden den Rechtsweg in unzulässiger Weise versperrt (BGer 4D_71/2020 vom 23.02.2021 E. 4.2 mit Hinweisen).