2.3 Die Beschwerdeführerin führt in ihrer Beschwerde zusammenfassend aus, sie habe bei der Schlichtungsverhandlung keine Möglichkeit gehabt, ihren Standpunkt zu vertreten, weshalb sie diese Art von «Schlichtung» nicht annehmen könne. Zudem sei die Höhe des Gerichtskostenvorschusses von CHF 1'300.00 «jenseits von Gut und Böse». Ferner habe der Beschwerdegegner an der Schlichtungsverhandlung «mit einer Art Erpressung» gedroht, wenn sie klagen würde. Schliesslich beantragt sie, der Gerichtskostenvorschuss sei «auf ein vernünftiges Mass zu reduzieren oder ganz aufzuheben».