2.2 Angefochten ist die Höhe des von der Vorinstanz einverlangten Gerichtskostenvorschusses gemäss Art. 98 ZPO. Würde die Beschwerde gutgeheissen, könnte ohne Weiteres reformatorisch entschieden, das heisst ein neuer (tieferer) Kostenvorschuss festgesetzt werden. Folglich hat die Beschwerdeschrift einen Antrag in der Sache zu enthalten, der bei Gutheissung der Beschwerde zum Entscheid erhoben werden könnte.