{"Signatur": "UR_OG_005", "Spider": "UR_Gerichte", "Datum": "2024-07-10", "PDF": {"Datei": "UR_Gerichte/UR_OG_005_2024-OG-Z-24-11_2024-07-10.pdf", "URL": "https://www.ur.ch/_rte/publikation/36817", "Checksum": "2dd0d6c221b92c6a45f1de9f43818be6"}, "Scrapedate": "2026-01-05", "Num": ["2024_OG Z 24 11"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Uri Obergericht Zivilrechtliche Abteilung 10.07.2024 2024_OG Z 24 11"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Uri Obergericht Zivilrechtliche Abteilung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Uri  Zivilrechtliche Abteilung"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Uri  Zivilrechtliche Abteilung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Gerichtskostenvorschuss. "}], "ScrapyJob": "446973/59/1992", "Zeit UTC": "05.01.2026 07:10:40", "Checksum": "1e4c19f0300c923ff110a97e1d37d59c", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Uri Obergericht Zivilrechtliche Abteilung 10.07.2024 2024_OG Z 24 11\nRegeste:\nGerichtskostenvorschuss. \n\n2.5\nVon der beschwerdeführenden Partei zu verlangen, ihren Antrag mit einem genauen Betrag zu beziffern, ist nicht überspitzt formalistisch. So hält das Bundesgericht fest, dass es unerheblich ist, ob das\nGericht den Gerichtskostenvorschuss nach Ermessen festlegen kann. Wenn die Beschwerdeführerin\nschon die Festsetzung des Kostenvorschusses durch das erstinstanzliche Gericht anficht, weil sie offenbar der Auffassung ist, diese sei nicht angemessen, so ist es ihr ohne weiteres zuzumuten, den ihrer\nAnsicht nach angemessenen Kostenvorschuss zu beziffern. Es bleibt sodann Sache des Gerichts, darüber zu entscheiden, ob diesem Antrag gefolgt werden kann (BGer 4D_61/2011 vom 26.10.2011 E. 2.3\nbetreffend Gerichtsgebühr).\n\n3.\nDas Gesagte erhellt, dass die Beschwerde den rechtlichen Anforderungen nicht genügt, weshalb nicht\ndarauf einzutreten ist.\n\n4.\nDer Beschwerde kommt grundsätzlich keine aufschiebende Wirkung zu (Art. 325 Abs. 1 ZPO). Im vorliegenden Fall wurde mit Verfügung vom 25. Juni 2024 der Beschwerde von Amtes wegen die aufschiebende Wirkung zuerkannt (act. 1.1). Die vorinstanzlich angesetzte Frist zur Leistung des Kostenvorschusses während des hängigen Beschwerdeverfahrens konnte somit nicht säumniswirksam ablaufen.\nDie Vorinstanz wird der Beschwerdeführerin eine neue Frist anzusetzen haben. Im Rahmen dieser neu\nangesetzten Frist kann die Beschwerdeführerin ein Gesuch um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege einreichen, wenn sie aus finanziellen Gründen den Kostenvorschuss nicht bezahlen kann.\n\n5.\nAusgangsgemäss wird die Beschwerdeführerin für das Beschwerdeverfahren kostenpflichtig (Art. 106\nAbs. 1 ZPO). Die Kantone setzen die Tarife für die Prozesskosten fest (Art. 96 ZPO). Prozesskosten setzen sich zusammen aus den Gerichtskosten und der Parteientschädigung (Art. 96 Abs. 1 ZPO). Die Gerichtskosten für das vorliegende Verfahren werden auf CHF 800.00 festgesetzt (Art. 2 ff. Gerichtsgebührenverordung [GGebV, RB 2.3231], Art. 2, Art. 9 Abs. 1 i.V.m. Art. 6 Abs. 2 lit. b Gerichtsgebührenreglement [GGebR, RB 2.3232]) und mit dem geleisteten Vorschuss der Beschwerdeführerin verrechnet (Art. 111 Abs. 1 ZPO). Eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.\n\nSeite 4 von 6\nDas Obergericht erkennt:\n\n1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.\n\n2. Die Verfahrenskosten des Rechtsmittelverfahrens, bestehend aus\n\nCHF 800.00 Entscheidgebühr\n\nwerden der Beschwerdeführerin auferlegt und mit dem geleisteten Kostenvorschuss verrechnet.\n\n3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.\n\n4. Eröffnung\n- Beschwerdeführerin\n- Beschwerdegegner\n\nMitteilung\n- Landgerichtspräsidium Uri\n\nAltdorf, 10. Juli 2024\n\nOBERGERICHT DES KANTONS URI\nZivilrechtliche Abteilung\n\nDie Präsidentin Die Gerichtsschreiberin\n\nSeite 5 von 6\nRechtsmittelbelehrung\n\nGegen diesen Entscheid kann subsidiäre Verfassungsbeschwerde gemäss Art. 113 ff. Bundesgerichtsgesetz (BGG, SR 173.110) erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen nach der Eröffnung\nbeim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, in der in Art. 42 BGG vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die zulässigen Beschwerdegründe richten sich nach den\nmassgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes.\n\nEs handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert nach Art. 51 ff. BGG beträgt weniger als CHF 30'000.\n\nVersand:\n\nSeite 6 von 6\n"}