{"Signatur": "UR_OG_005", "Spider": "UR_Gerichte", "Datum": "2024-07-10", "PDF": {"Datei": "UR_Gerichte/UR_OG_005_2024-OG-Z-24-11_2024-07-10.pdf", "URL": "https://www.ur.ch/_rte/publikation/36817", "Checksum": "2dd0d6c221b92c6a45f1de9f43818be6"}, "Scrapedate": "2026-01-05", "Num": ["2024_OG Z 24 11"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Uri Obergericht Zivilrechtliche Abteilung 10.07.2024 2024_OG Z 24 11"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Uri Obergericht Zivilrechtliche Abteilung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Uri  Zivilrechtliche Abteilung"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Uri  Zivilrechtliche Abteilung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Gerichtskostenvorschuss. 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Juni 2024 durch das Landgerichtspräsidium Uri aufgefordert, einen Gerichtskostenvorschuss von CHF 1'300.00 zu leisten.\n\nB.\nDagegen erhob die Beschwerdeführerin am 24. Juni 2024 Beschwerde und beantragte, den Gerichtskostenvorschuss «auf ein vernünftiges Mass zu reduzieren oder ganz aufzuheben» (act. 2.1).\n\nC.\nDas eingereichte Rechtsmittel wurde mit verfahrensleitender Verfügung vom 25. Juni 2024 in das Geschäftsprotokoll des Obergerichts des Kantons Uri (Zivilrechtlichen Abteilung) aufgenommen. Gleichzeitig bat die Verfahrensleitung die Vorinstanz um Zustellung der Akten und setzte ihr eine Frist von\n10 Tagen an, um zur Beschwerde Stellung zu nehmen (act. 1.1).\n\nD.\nAm 25. Juni 2024 edierte die Vorinstanz die Akten und verzichtete auf eine Stellungnahme (act. 4.1).\n\nE.\nMit Verfügung vom 26. Juni 2024 wurde die Beschwerdeführerin angehalten, einen Kostenvorschuss\nin der Höhe von CHF 1'000.00 zu leisten (act. 1.2).\n\nF.\nAuf die Einholung einer Stellungnahme bei Thomas Eberli (nachfolgend: Beschwerdegegner), Isenthal,\nwurde verzichtet.\n\nErwägungen:\n\n1.\nEntscheide über die Leistung von Vorschüssen und Sicherheiten sind mit Beschwerde anfechtbar\n(Art. 319 lit. b Ziff. 1 i.V.m. Art. 103 Zivilprozessordnung [ZPO, SR 272]). Die Beschwerde wurde innert\nFrist (Art. 321 Abs. 2 ZPO; zehn Tage) eingereicht. Das Obergericht ist sachlich zuständig (Art. 4 Abs. 1\nZPO i.V.m. Art. 37a Abs. 2 Gerichtsorganisationsgesetz [GOG, RB 2.3221]) und spruchfähig (Art. 33\nAbs. 3 i.V.m. Art. 34 Abs. 1 und Art. 35 Abs. 1 GOG). Prozessentscheide ohne Sachurteil fallen in die\nZuständigkeit der Vorsitzenden der Abteilung (Art. 37g i.V.m. Art. 25a Abs. 3 lit. b GOG).\n\nSeite 2 von 6\n2.\n2.1\nDie Beschwerde ist - wie auch die Berufung (vgl. Art. 311 Abs. 1 ZPO) – «begründet» einzureichen\n(Art. 321 Abs. 1 ZPO). In der Eingabe sind Rechtsbegehren zu stellen (BGE 137 III 617 E. 4.2 für die\nBerufung). Mit Blick darauf, dass die Beschwerdeinstanz reformatorisch entscheidet, wenn sie die Beschwerde gutheisst und die Sache spruchreif ist (Art. 327 Abs. 3 lit. b ZPO), muss die beschwerdeführende Partei grundsätzlich einen Antrag in der Sache formulieren, und zwar so, dass dieser im Falle der\nGutheissung der Klage unverändert zum Urteil erhoben werden kann. Die in der Beschwerde zu stellenden Anträge in der Sache müssen somit bestimmt und im Falle von Geldforderungen beziffert sein\n(BGE 137 III 617 E. 4.3 und 6.1 für die Berufung; vergleiche zum Ganzen BGer 4D_71/2020 vom\n23.02.2021 E. 3.1).\n\n2.2\nAngefochten ist die Höhe des von der Vorinstanz einverlangten Gerichtskostenvorschusses gemäss\nArt. 98 ZPO. Würde die Beschwerde gutgeheissen, könnte ohne Weiteres reformatorisch entschieden,\ndas heisst ein neuer (tieferer) Kostenvorschuss festgesetzt werden. Folglich hat die Beschwerdeschrift\neinen Antrag in der Sache zu enthalten, der bei Gutheissung der Beschwerde zum Entscheid erhoben\nwerden könnte.\n\n2.3\nDie Beschwerdeführerin führt in ihrer Beschwerde zusammenfassend aus, sie habe bei der Schlichtungsverhandlung keine Möglichkeit gehabt, ihren Standpunkt zu vertreten, weshalb sie diese Art von\n«Schlichtung» nicht annehmen könne. Zudem sei die Höhe des Gerichtskostenvorschusses von\nCHF 1'300.00 «jenseits von Gut und Böse». Ferner habe der Beschwerdegegner an der Schlichtungsverhandlung «mit einer Art Erpressung» gedroht, wenn sie klagen würde. Schliesslich beantragt sie,\nder Gerichtskostenvorschuss sei «auf ein vernünftiges Mass zu reduzieren oder ganz aufzuheben».\n\nDamit stellt die Beschwerdeführerin zwar einen materiellen Antrag, indes geht weder aus dem Rechtsbegehren noch aus der äusserst knappen Begründung hervor, auf welchen Betrag des Kostenvorschuss\nnach Auffassung der Beschwerdeführerin festzusetzen wäre.\n\nDies genügt den Anforderungen (E. 2.1) an einen hinreichend bestimmten Rechtsmittelantrag nicht.\n\n2.4\nArt. 29 Abs. 1 Bundesverfassung (BV, SR 101) verbietet überspitzten Formalismus als besondere Form\nder Rechtsverweigerung. Eine solche liegt vor, wenn für ein Verfahren rigorose Formvorschriften aufgestellt werden, ohne dass die Strenge sachlich gerechtfertigt wäre, wenn die Behörde formelle Vorschriften mit übertriebener Schärfe handhabt oder an Rechtsschriften überspannte Anforderungen\n\nSeite 3 von 6\nstellt und den Rechtssuchenden den Rechtsweg in unzulässiger Weise versperrt (BGer 4D_71/2020\nvom 23.02.2021 E. 4.2 mit Hinweisen).\n\n"}