Bei Nichteintreten gilt die klagende Partei als unterliegend (Art. 95 Abs. 1 i.V.m. Art. 106 ZPO). Dem Ausgang dieses Verfahrens entsprechend sind die Prozesskosten den Beschwerdeführern aufzuerlegen. 4 Das Obergericht erkennt: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Das Gesuch um aufschiebende Wirkung wird als gegenstandslos abgeschrieben. 3. Die Verfahrenskosten des Rechtsmittelverfahrens, bestehend aus CHF 300.00 Entscheidgebühr werden A.___ und B.___ auferlegt.