3. Das Gesuch der Beschwerdeführer um aufschiebende Wirkung vom 11. Juni 2024 wird mit dem vorliegenden Entscheid als gegenstandslos abgeschrieben. 4. Mit Verfügung vom 5. Juni 2024 wurde den Beschwerdeführern eine Frist zur Leistung eines Gerichtskostenvorschusses in der Höhe von CHF 700.00 angesetzt. Diese Frist wird ihnen mit Blick auf den Verfahrensausgang abgenommen.