Weshalb den Beschwerdeführern ein nicht leicht wiedergutzumachender Nachteil entstehen könnte, wenn der Augenschein durch die Vorinstanz durchgeführt wird, geht aus der Eingabe der Beschwerdeführer nicht hervor. Wenn eine Partei mit einem Standpunkt nicht durchdringt, kann sie ihn – wie erwähnt (E. 2.1) – mit dem Rechtsmittel gegen den späteren Entscheid in der Sache vor der Rechtsmittelinstanz erneut vortragen. Die Situation der Beschwerdeführer wird durch die Vorladung zum Augenschein respektive durch den Augenschein selbst nicht erheblich erschwert.