Gemäss der Vorinstanz beschränkten sich die erwähnte Hauptverhandlung sowie der Teilentscheid vom 19. Februar 2024 auf die Gültigkeit der Kündigung sowie die Erstreckung des 3 Mietverhältnisses. Die Beschwerdeführer stellen sich indes auf den Standpunkt, der Teilentscheid beurteile einen grossen Teil der Mängel, für den nun ein Augenschein angesetzt sei.