2.2 In ihrer Eingabe argumentieren die Beschwerdeführer zusammengefasst, dass die Vorinstanz umgehend einen Augenschein hätte durchführen müssen, als dieser in der Klage vom 15. Mai 2023 im Verfahren LGZ 23 10 beantragt wurde. Die Durchführung der Beweismassnahme im jetzigen Verfahrensstadium ist in Anbetracht aller Umstände sowie aufgrund der Sistierung des Verfahrens LGZ 23 10 inadäquat. Gemäss der Vorinstanz beschränkten sich die erwähnte Hauptverhandlung sowie der Teilentscheid vom 19. Februar 2024 auf die Gültigkeit der Kündigung sowie die Erstreckung des 3 Mietverhältnisses.