2.1 Prozessleitende Verfügungen sind mit Beschwerde anfechtbar, wenn durch sie einen nicht leicht wiedergutzumachenden Nachteil droht (vergleiche E. 1.2). Ein drohender, nicht leicht wiedergutzumachender Nachteil ist ohne Weiteres anzunehmen, wenn er auch durch einen für den Ansprecher günstigen Endentscheid nicht mehr beseitigt werden kann. Indes ist bei der Annahme eines solchen Nachteils grundsätzlich Zurückhaltung angebracht.