B. Dagegen erhoben A.___ und B.___ (Beschwerdeführer) am 28. Mai 2024 Beschwerde und beantragten sinngemäss die Aufhebung der Einladung zum Augenschein vom 15. Mai 2024. C. Das eingereichte Rechtsmittel wurde mit verfahrensleitender Verfügung vom 5. Juni 2024 in das Geschäftsprotokoll aufgenommen und die Beschwerdeführer wurden aufgefordert, einen Gerichtskostenvorschuss in der Höhe von CHF 700.00 zu bezahlen. Ferner wurden die Parteien darauf hingewiesen, dass der Beschwerde die Rechtskraft und die Vollstreckbarkeit des angefochtenen Entscheids nicht hemme (act. 1.1).