{"Signatur": "UR_OG_005", "Spider": "UR_Gerichte", "Datum": "2024-06-12", "PDF": {"Datei": "UR_Gerichte/UR_OG_005_2024-OG-Z-24-10-Besc_2024-06-12.pdf", "URL": "https://www.ur.ch/_rte/publikation/36139", "Checksum": "7e7f7518fbfa19202e7459f72c973193"}, "Scrapedate": "2026-01-05", "Num": ["2024_OG Z 24 10 Beschwerde"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Uri Obergericht Zivilrechtliche Abteilung 12.06.2024 2024_OG Z 24 10 Beschwerde"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Uri Obergericht Zivilrechtliche Abteilung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Uri  Zivilrechtliche Abteilung"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Uri  Zivilrechtliche Abteilung"}], "ScrapyJob": "446973/59/1992", "Zeit UTC": "05.01.2026 07:19:03", "Checksum": "1ea5167ddc4b1952d19d7ba65a5d1267", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Uri Obergericht Zivilrechtliche Abteilung 12.06.2024 2024_OG Z 24 10 Beschwerde\n\nWeshalb den Beschwerdeführern ein nicht leicht wiedergutzumachender Nachteil entstehen könnte,\nwenn der Augenschein durch die Vorinstanz durchgeführt wird, geht aus der Eingabe der Beschwerdeführer nicht hervor. Wenn eine Partei mit einem Standpunkt nicht durchdringt, kann sie ihn – wie erwähnt (E. 2.1) – mit dem Rechtsmittel gegen den späteren Entscheid in der Sache vor der Rechtsmittelinstanz erneut vortragen. Die Situation der Beschwerdeführer wird durch die Vorladung zum Augenschein respektive durch den Augenschein selbst nicht erheblich erschwert.\n\n3.\nDas Gesuch der Beschwerdeführer um aufschiebende Wirkung vom 11. Juni 2024 wird mit dem vorliegenden Entscheid als gegenstandslos abgeschrieben.\n\n4.\nMit Verfügung vom 5. Juni 2024 wurde den Beschwerdeführern eine Frist zur Leistung eines Gerichtskostenvorschusses in der Höhe von CHF 700.00 angesetzt. Diese Frist wird ihnen mit Blick auf den\nVerfahrensausgang abgenommen.\n\n5.\nDie Gerichtskosten werden von Amtes wegen festgesetzt und verteilt (Art. 105 Abs. 1 ZPO). Die Festsetzung richtet sich nach dem kantonalen Tarif (Art. 96 ZPO). Die Entscheidgebühr (Art. 95 Abs. 2 lit. b\nZPO) für das Rechtsmittelverfahren ist auf CHF 300.00 festzusetzen (Art. 1 Abs. 1 lit. a und Art. 2 ff.\nGerichtsgebührenverordnung [RB 2.3231], Art. 9 Abs. 1 i.V.m. Art. 5 i.V.m Art. 2 Abs. 2 und 3 Gerichtsgebührenreglement [RB 2.3232]). Die Prozesskosten werden nach Obsiegen und Unterliegen auferlegt.\nBei Nichteintreten gilt die klagende Partei als unterliegend (Art. 95 Abs. 1 i.V.m. Art. 106 ZPO). Dem\nAusgang dieses Verfahrens entsprechend sind die Prozesskosten den Beschwerdeführern aufzuerlegen.\n\n4\nDas Obergericht erkennt:\n\n1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.\n\n2. Das Gesuch um aufschiebende Wirkung wird als gegenstandslos abgeschrieben.\n\n3. Die Verfahrenskosten des Rechtsmittelverfahrens, bestehend aus\n\nCHF 300.00 Entscheidgebühr\n\nwerden A.___ und B.___ auferlegt.\n\n4. Eröffnung\n- Beschwerdeführer\n- Vorinstanz/Beschwerdegegnerin\n\nMitteilung\n- C.___\n\nAltdorf, 12. Juni 2024\n\nOBERGERICHT DES KANTONS URI\nZivilrechtliche Abteilung\n\nDie Vizepräsidentin Die Gerichtsschreiberin\n\n5\nRechtsmittelbelehrung\n\nGegen diesen, einen Streitwert von weniger als CHF 30'000.00 betreffender Entscheid kann subsidiäre\nVerfassungsbeschwerde gemäss Art. 113 ff. Bundesgerichtsgesetz (BGG, SR 173.110) oder, Beschwerde in Zivilsachen gemäss Art. 74 Abs. 2 lit. a BGG, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt, erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen nach der Eröffnung beim\nBundesgericht, 1000 Lausanne 14, in der in Art. 42 BGG vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die zulässigen Beschwerdegründe richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes.\n\nVersand:\n\n6\n"}