{"Signatur": "UR_OG_005", "Spider": "UR_Gerichte", "Datum": "2024-06-12", "PDF": {"Datei": "UR_Gerichte/UR_OG_005_2024-OG-Z-24-10-Besc_2024-06-12.pdf", "URL": "https://www.ur.ch/_rte/publikation/36139", "Checksum": "7e7f7518fbfa19202e7459f72c973193"}, "Scrapedate": "2026-01-05", "Num": ["2024_OG Z 24 10 Beschwerde"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Uri Obergericht Zivilrechtliche Abteilung 12.06.2024 2024_OG Z 24 10 Beschwerde"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Uri Obergericht Zivilrechtliche Abteilung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Uri  Zivilrechtliche Abteilung"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Uri  Zivilrechtliche Abteilung"}], "ScrapyJob": "446973/59/1992", "Zeit UTC": "05.01.2026 07:19:03", "Checksum": "1ea5167ddc4b1952d19d7ba65a5d1267", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Uri Obergericht Zivilrechtliche Abteilung 12.06.2024 2024_OG Z 24 10 Beschwerde\n\nOBERGERICHT\nZivilrechtliche Abteilung\n__________________________\nOG Z 24 10\nE n t s c h ei d v o m 1 2 . J un i 2 0 2 4\n\n__________________________\nBesetzung\nVizepräsidentin Lenka Ziegler\nGerichtsschreiberin Michelle Zemp\n__________________________\nVerfahrensbeteiligte\nA.___ und B.___\n\nBeschwerdeführer\n\ngegen\n\nLandgericht Uri, Zivilrechtliche Abteilung\nRathausplatz 2, 6460 Altdorf\n\nBeschwerdegegner\n\n__________________________\nGegenstand\nBeschwerde gegen Einladung zum Augenschein vom\n15. Mai 2024 (LGZ 23 10)\nProzessgeschichte:\n\nA.\nMit Schreiben vom 15. Mai 2024 lud der Präsident der Zivilrechtlichen Abteilung des Landgerichts Uri\nim hängigen Verfahren LGZ 23 10 A.___ und B.___ gegen C.___ betreffend Forderung aus Mietverhältnis / Mängelbehebung, Anfechtung der Kündigung / Erstreckung, Anfechtung der Heiz- und Nebenkostenabrechnung (OG Z 24 9) die Parteien zu einem Augenschein am 14. Juni 2024 ein.\n\nB.\nDagegen erhoben A.___ und B.___ (Beschwerdeführer) am 28. Mai 2024 Beschwerde und beantragten\nsinngemäss die Aufhebung der Einladung zum Augenschein vom 15. Mai 2024.\n\nC.\nDas eingereichte Rechtsmittel wurde mit verfahrensleitender Verfügung vom 5. Juni 2024 in das Geschäftsprotokoll aufgenommen und die Beschwerdeführer wurden aufgefordert, einen Gerichtskostenvorschuss in der Höhe von CHF 700.00 zu bezahlen. Ferner wurden die Parteien darauf hingewiesen, dass der Beschwerde die Rechtskraft und die Vollstreckbarkeit des angefochtenen Entscheids\nnicht hemme (act. 1.1).\n\nD.\nMit Eingabe vom 11. Juni 2024 stellten die Beschwerdeführer unter anderem ein Gesuch um aufschiebende Wirkung der Beschwerde (act. 2.2).\n\nE.\n\nMit Eingabe vom 12. Juni 2024 reichte das Landgericht Uri (nachfolgend: Vorinstanz) die Verfahrensakten betreffend den Augenschein vom 14. Juni 2024 ein. Auf die Einholung einer Stellungnahme zum\nGesuch um aufschiebende Wirkung wurde mit Blick auf den Verfahrensausgang verzichtet.\n\nErwägungen:\n\n1.\n1.1\nDas Obergericht des Kantons Uri (Zivilrechtliche Abteilung) ist für die Beurteilung der Beschwerde zuständig (Art. 37a Abs. 2 Gerichtsorganisationsgesetz [GOG, RB 2.3221]). Prozessentscheide ohne Sachurteil fallen in die Zuständigkeit der Vorsitzenden der Abteilung (Art. 37g i.V.m. Art. 25a Abs. 3 lit. b\nGOG).\n1.2\nSeite 2 von 6\nDie Vorladung zu einem Augenschein ist eine prozessleitende Verfügung. Prozessleitende Verfügungen\nsind mit Beschwerde anfechtbar, wenn durch sie ein nicht leicht wiedergutzumachender Nachteil\ndroht (Art. 319 lit. b Ziff. 2 Schweizerische Zivilprozessordnung [ZPO, SR 272]).\n\nDie Beschwerdefrist gegen prozessleitende Verfügungen beträgt zehn Tage, da das Gesetz nichts anderes bestimmt (Art. 321 Abs. 2 ZPO). Die Beschwerdeführer sind im Verfahren LGZ 23 10 anwaltlich\nvertreten. Die angefochtene Verfügung wurde dem Rechtsvertreter der Beschwerdeführer am\n17. Mai 2024 zugestellt (Sendungsverfolgung 98.40.371268.00021980). Die zehntägige Beschwerdefrist begann somit am 18. Mai 2024 zu laufen und endete am 27. Mai 2024 (vergleiche Art. 142 ZPO).\nDie am 29. Mai 2024 persönlich überbrachte Beschwerde erfolgte somit verspätet. Auf die Beschwerde\nist deshalb nicht einzutreten.\n\n2.\nSelbst wenn die Beschwerde rechtzeitig eingereicht worden wäre, wäre das Obergericht aus den folgenden Gründen nicht darauf eingetreten.\n\n2.1\nProzessleitende Verfügungen sind mit Beschwerde anfechtbar, wenn durch sie einen nicht leicht wiedergutzumachenden Nachteil droht (vergleiche E. 1.2). Ein drohender, nicht leicht wiedergutzumachender Nachteil ist ohne Weiteres anzunehmen, wenn er auch durch einen für den Ansprecher günstigen Endentscheid nicht mehr beseitigt werden kann. Indes ist bei der Annahme eines solchen Nachteils grundsätzlich Zurückhaltung angebracht. Der Gesetzgeber hat die selbstständige Anfechtung gewöhnlicher Inzidenzentscheide absichtlich erschwert, denn der Gang des Prozesses sollte nicht unnötig\nverzögert werden (Botschaft zur Schweizerischen Zivilprozessordnung vom 28.06.2006, BBl 2006,\nS. 7377). Anordnungen betreffend die Beweisführung bewirken nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung in aller Regel keinen nicht wieder gutzumachenden Nachteil (BGer 25A_73/2014 vom\n18.03.2014 E. 3.1), da mit einem Rechtsmittel gegen den Endentscheid für gewöhnlich erreicht werden\nkann, dass ein zu Unrecht verweigerter Beweis abgenommen oder ein zu Unrecht erhobener Beweis\naus den Akten gewiesen wird (BGE 141 III 81 E. 1.2; BGer 5A_745/2014 vom 16.03.2015 E. 1.2.2;\n5A_315/2012 vom 28.08.2012 E. 1.2.1).\n\n2.2\nIn ihrer Eingabe argumentieren die Beschwerdeführer zusammengefasst, dass die Vorinstanz\numgehend einen Augenschein hätte durchführen müssen, als dieser in der Klage vom 15. Mai 2023 im\nVerfahren LGZ 23 10 beantragt wurde. Die Durchführung der Beweismassnahme im jetzigen Verfahrensstadium ist in Anbetracht aller Umstände sowie aufgrund der Sistierung des Verfahrens LGZ 23 10\ninadäquat. Gemäss der Vorinstanz beschränkten sich die erwähnte Hauptverhandlung sowie der Teilentscheid vom 19. Februar 2024 auf die Gültigkeit der Kündigung sowie die Erstreckung des\n3\nMietverhältnisses. Die Beschwerdeführer stellen sich indes auf den Standpunkt, der Teilentscheid beurteile einen grossen Teil der Mängel, für den nun ein Augenschein angesetzt sei.\n\n"}