3. Umständehalber sind für dieses Verfahren keine Kosten zu erheben. Es wird keine Parteientschädigun- gen zugesprochen (Art. 95 Abs. 3 ZPO und Art. 106 Abs. 1 ZPO). Seite 5 von 6 Das Obergericht erkennt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 2. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Gerichtskosten erhoben. 3. Eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen. 4. Eröffnung Beschwerdeführerin Beschwerdegegner/innen Vorinstanz Altdorf, 14. Februar 2024 OBERGERICHT DES KANTONS URI Zivilrechtliche Abteilung