tung des Kostenvorschusses während des hängigen Beschwerdeverfahrens konnte somit nicht säum- niswirksam ablaufen. Die Vorinstanz wird der Beschwerdeführerin eine neue Frist anzusetzen haben. Im Rahmen dieser neu angesetzten Frist kann die Beschwerdeführerin ein Gesuch um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege einreichen, wenn sie aus finanziellen Gründen den Kostenvorschuss nicht bezahlen kann. 2.5 Gesagtes erhellt, dass sich damit die Beschwerde als unbegründet erweist und sie unter Bestätigung der angefochtenen Verfügung des Landgerichts Uri vom 29. März 2023, ergangen im Verfahren LGZ 23 6, abzuweisen ist.