eine Person Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn sie nicht über die erforderlichen Mittel verfügt und ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Für die Behandlung eines Gesuchs um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das vorinstanz- liche Verfahren ist das Obergericht nicht zuständig. Die Beschwerdeführerin müsste mit einem ent- sprechenden Gesuch an die Vorinstanz gelangen. Darin hätte sie das Vorliegen der genannten Voraus- setzungen darzulegen und ihr Gesuch mit hinreichenden Belegen zu versehen (Art. 119 Abs. 2 ZPO). Der Beschwerde wurde aufschiebende Wirkung zuerkannt. Die vorinstanzlich angesetzte Frist zur Leis-