reichten Unterlagen hatte die Vorinstanz auch keinen Anlass, sich bei der Beschwerdeführerin über deren finanzielle Situation zu erkundigen. 2.4 Auch, wenn die sich um keine neuen Tatsachenbehauptungen gehandelt hätte, wäre die Beschwerde aus den folgenden Gründen abzuweisen. Bei einer Klage mit Streitwert von CHF 90'000.00 beträgt die Entscheidgebühr des Landgerichts bis CHF 12'000.00 (Art. 96 ZPO; Art. 2 ff. Seite 4 von 6 Gerichtsgebührenverordnung [GGebV, RB 2.3231), Art. 5 Abs. 2 lit. a Gerichtsgebührenreglement