Sie sei IV-Bezügerin mit einer Rente von ungefähr CHF 2'000.00 pro Monat. Ein Kostenvorschuss in der geforderten Höhe sei unverhältnismässig. Bei der Bestimmung über die Einverlangung eines Gerichts- kostenvorschusses handle es sich zudem um eine Kann-Vorschrift. Sie beantragt sinngemäss, aus Bil- ligkeitsgründen auf die Erhebung eines Gerichtskostenvorschusses zu verzichten. 2.3 Die genannten Vorbringen hat die Beschwerdeführerin nicht bereits vor Vorinstanz, sondern erstmals im Beschwerdeverfahren erhoben. Es handelt sich somit um neue Tatsachenbehauptungen, die nach Art. 326 Abs. 1 ZPO nicht zulässig sind. Mangels entsprechender Hinweise in der Klage und den einge-