eines geringeren oder gar keines Kostenvorschusses die Ausnahme (BGE 140 III 159 E. 4.2). Demnach liegt es im Ermessen des Gerichts, auf die finanzielle Leistungsfähigkeit und/oder die finanzielle Liqui- dität einervorschusspflichtigen Partei bei der Festlegung des Vorschusses gebührend Rücksicht zu neh- men, um zu verhindern, dass ihr der Zugang zum Gericht faktisch verwehrt wird (Rüegg/Rüegg, in Bas- ler Kommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung, 3. Aufl., 2017, N. 2 zu Art. 98 ZPO). 2.2 Die Beschwerdeführerin rügt die Angemessenheit der Höhe des mit verfahrensleitender Verfügung vom 29. März 2023 im Verfahren LGZ 23 6 einverlangten Gerichtskostenvorschusses von CHF 7'200.00.