träge, neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel sind ausgeschlossen (Art. 326 Abs. 1 ZPO). Das Obergericht kann aufgrund der Akten entscheiden (Art. 327 Abs. 2 ZPO). Auf das Rechtsmittel ist einzutreten. 2. 2.1 Das Gericht kann von der klagenden Partei einen Vorschuss bis zur Höhe der mutmasslichen Gerichts- kosten verlangen (Art. 98 ZPO). Zwar ist die Bestimmung zur Erhebung des Kostenvorschusses (Art. 98 ZPO) als Kann-Vorschrift konzipiert und schreibt die Vorschusspflicht nicht zwingend vor, jedoch ist die Erhebung eines Vorschusses in Höhe der mutmasslichen Gerichtskosten die Regel und die Verfügung