«1. Die Verfügung des Landgerichts Uri vom 29. März 2023 sie aufzuheben. 2. Es sei auf den Kostenvorschuss vollkommen zu verzichten. 3. Dies unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Beklagten, eventualiter des Staa- tes.» C. Das eingereichte Rechtsmittel wurde mit verfahrensleitender Verfügung vom 12. April 2023 in das Ge- schäftsprotokoll des Obergerichts des Kantons Uri (Zivilrechtliche Abteilung) aufgenommen. D. Am 17. April 2023 edierte die Vorinstanz die Akten (act. 4.1). E. Auf die Einholung einer Beschwerdeantwort wurde verzichtet (Art. 322 Abs. 2 ZPO). Erwägungen: 1. 1.1