{"Signatur": "UR_OG_005", "Spider": "UR_Gerichte", "Datum": "2024-02-14", "PDF": {"Datei": "UR_Gerichte/UR_OG_005_2024-OG-Z-23-5-Geric_2024-02-14.pdf", "URL": "https://www.ur.ch/_rte/publikation/35017", "Checksum": "bf31f5e4c84706e23753ff5047f86c18"}, "Scrapedate": "2026-01-05", "Num": ["2024_OG Z 23 5 Gerichtskostenvorschuss"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Uri Obergericht Zivilrechtliche Abteilung 14.02.2024 2024_OG Z 23 5 Gerichtskostenvorschuss"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Uri Obergericht Zivilrechtliche Abteilung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Uri  Zivilrechtliche Abteilung"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Uri  Zivilrechtliche Abteilung"}], "ScrapyJob": "446973/59/1992", "Zeit UTC": "05.01.2026 07:19:50", "Checksum": "df3ecc379f54fcbe54f9ea2a35c47b9a", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Uri Obergericht Zivilrechtliche Abteilung 14.02.2024 2024_OG Z 23 5 Gerichtskostenvorschuss\n\n[GGebR, RB 2.3232)). Damit liegt der von der Vorinstanz verlangte Kostenvorschuss von CHF 7'200.00\n\nim Rahmen des Gerichtsgebührenreglements.\n\nIn der Erhebung eines vollen Kostenvorschusses ist keine unrichtige Rechtsanwendung durch die\n\nVorinstanz zu erkennen. Diese hat ihr richterliches Ermessen innerhalb des gesetzlich vorgesehenen\n\nRahmens ausgeübt.\n\n2.4\n\nEs besteht die Möglichkeit, ein Gesuch um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege einzureichen,\n\nwenn aus finanziellen Gründen nicht (rechtzeitig) bezahlt werden kann. Diese würde (vorerst) von der\n\nVorschussleistung befreien (Art. 118 Abs. 1 lit. a ZPO; Art. 123 Abs. 1 ZPO). Gemäss Art. 117 ZPO hat\n\neine Person Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn sie nicht über die erforderlichen Mittel\n\nverfügt und ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint.\n\nFür die Behandlung eines Gesuchs um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das vorinstanz-\n\nliche Verfahren ist das Obergericht nicht zuständig. Die Beschwerdeführerin müsste mit einem ent-\n\nsprechenden Gesuch an die Vorinstanz gelangen. Darin hätte sie das Vorliegen der genannten Voraus-\n\nsetzungen darzulegen und ihr Gesuch mit hinreichenden Belegen zu versehen (Art. 119 Abs. 2 ZPO).\n\nDer Beschwerde wurde aufschiebende Wirkung zuerkannt. Die vorinstanzlich angesetzte Frist zur Leis-\n\ntung des Kostenvorschusses während des hängigen Beschwerdeverfahrens konnte somit nicht säum-\n\nniswirksam ablaufen. Die Vorinstanz wird der Beschwerdeführerin eine neue Frist anzusetzen haben.\n\nIm Rahmen dieser neu angesetzten Frist kann die Beschwerdeführerin ein Gesuch um Bewilligung der\n\nunentgeltlichen Rechtspflege einreichen, wenn sie aus finanziellen Gründen den Kostenvorschuss\n\nnicht bezahlen kann.\n\n2.5\n\nGesagtes erhellt, dass sich damit die Beschwerde als unbegründet erweist und sie unter Bestätigung\n\nder angefochtenen Verfügung des Landgerichts Uri vom 29. März 2023, ergangen im Verfahren LGZ 23\n\n6, abzuweisen ist.\n\n3.\nUmständehalber sind für dieses Verfahren keine Kosten zu erheben. Es wird keine Parteientschädigun-\n\ngen zugesprochen (Art. 95 Abs. 3 ZPO und Art. 106 Abs. 1 ZPO).\n\nSeite 5 von 6\nDas Obergericht erkennt:\n\n1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.\n\n2. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Gerichtskosten erhoben.\n\n3. Eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.\n\n4. Eröffnung\n\nBeschwerdeführerin\n\nBeschwerdegegner/innen\n\nVorinstanz\n\nAltdorf, 14. Februar 2024\n\nOBERGERICHT DES KANTONS URI\n\nZivilrechtliche Abteilung\n\nDie Vizepräsidentin Die Gerichtsschreiberin\n\nRechtsmittelbelehrung\n\nGegen diesen Entscheid kann Beschwerde in Zivilsachen gemäss Art. 72 ff. Bundesgerichtsgesetz (BGG,\n\nSR 173.110) erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen nach der Eröffnung beim Bundesge-\n\nricht, 1000 Lausanne 14, in der in Art. 42 BGG vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die\n\nBeschwerdelegitimation und die zulässigen Beschwerdegründe richten sich nach den massgeblichen\n\nBestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes.\n\nEs handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert nach Art. 51 ff. BGG be-\n\nträgt mehr als CHF 30'000.\n\nVersand:\n\nSeite 6 von 6\n"}