{"Signatur": "UR_OG_005", "Spider": "UR_Gerichte", "Datum": "2024-02-14", "PDF": {"Datei": "UR_Gerichte/UR_OG_005_2024-OG-Z-23-5-Geric_2024-02-14.pdf", "URL": "https://www.ur.ch/_rte/publikation/35017", "Checksum": "bf31f5e4c84706e23753ff5047f86c18"}, "Scrapedate": "2026-01-05", "Num": ["2024_OG Z 23 5 Gerichtskostenvorschuss"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Uri Obergericht Zivilrechtliche Abteilung 14.02.2024 2024_OG Z 23 5 Gerichtskostenvorschuss"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Uri Obergericht Zivilrechtliche Abteilung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Uri  Zivilrechtliche Abteilung"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Uri  Zivilrechtliche Abteilung"}], "ScrapyJob": "446973/59/1992", "Zeit UTC": "05.01.2026 07:19:50", "Checksum": "df3ecc379f54fcbe54f9ea2a35c47b9a", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Uri Obergericht Zivilrechtliche Abteilung 14.02.2024 2024_OG Z 23 5 Gerichtskostenvorschuss\n\nOBERGERICHT\nZivilrechtliche Abteilung\n\nOG 223 5\nEntscheid vom 14. Februar 2024\n\nBesetzung\nVizepräsidentin Lenka Ziegler, Vorsitz\n\nOberrichter/in Max Gisler-Zgraggen, Yvonne Baumann,\n\nSven lnfanger und Peter Sommer\n\nGerichtsschreiberin Michelle Zemp\n\nVerfahrensbeteiligte\nA.,\n\nBeschwerdeführerin\n\ngegen\n\nB.,\n\nBeschwerdegegner 1\n\nc.,\n\nBeschwerdegegnerin 2\n\nD.,\n\nBeschwerdegegnerin 3\n\nGegenstand\nGerichtskostenvorschuss\n(Beschwerde gegen verfahrensleitende Verfügung des\n\nLandgerichts Uri vom 29.03.2023 ergangen im Verfahren\n\nLGZ 23 6}\nProzessgeschichte:\n\nA.\n\nA. wurde im Verfahren LGZ 23 6 mit verfahrensleitender Verfügung vom 29. März 2023 durch das\n\nLandgericht Uri aufgefordert, einen Gerichtskostenvorschuss von CHF 7'200.00 zu leisten.\n\nB.\n\nDagegen erhob A. (nachfolgend: Beschwerdeführerin) am 11. April 2023 Beschwerde und stellte fol-\n\ngende Anträge (act. 2.1):\n\n«1. Die Verfügung des Landgerichts Uri vom 29. März 2023 sie aufzuheben.\n\n2. Es sei auf den Kostenvorschuss vollkommen zu verzichten.\n\n3. Dies unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Beklagten, eventualiter des Staa-\n\ntes.»\n\nC.\n\nDas eingereichte Rechtsmittel wurde mit verfahrensleitender Verfügung vom 12. April 2023 in das Ge-\n\nschäftsprotokoll des Obergerichts des Kantons Uri (Zivilrechtliche Abteilung) aufgenommen.\n\nD.\n\nAm 17. April 2023 edierte die Vorinstanz die Akten (act. 4.1).\n\nE.\nAuf die Einholung einer Beschwerdeantwort wurde verzichtet (Art. 322 Abs. 2 ZPO).\n\nErwägungen:\n\n1.\n\n1.1\n\nEntscheide über die Leistung von Vorschüssen und Sicherheiten sind mit Beschwerde anfechtbar (Art.\n\n319 lit. b Ziff. 1 i.V.m. Art. 103 Zivilprozessordnung [ZPO, SR 272]). Die Beschwerde wurde innert Frist\n\n(Art. 321 Abs. 2 ZPO; zehn Tage) und formgerecht (Art. 321 Abs. 1 und 3 ZPO) eingereicht. Das Ober-\n\ngericht ist sachlich zuständig (Art. 4 Abs. 1 ZPO i.V.m. Art. 37a Abs. 2 Gerichtsorganisationsgesetz [GOG,\n\nRB 2.3221]) und spruchfähig (Art. 33 Abs. 3 i.V.m. Art. 34 Abs. 1 und Art. 35 Abs. 1 GOG).\n\n1.2\nMit der Beschwerde können unrichtige Rechtsanwendung oder offensichtlich unrichtige Feststellung\n\ndes Sachverhaltes geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Bezüglich ersterem entscheidet das Ober-\n\ngericht mit voller Kognition. Handelt es sich aber um einen Ermessensentscheid, sollte sich die\n\nSeite 3 von 6\nRechtsmittelinstanz bei der Überprüfung eine gewisse Zurückhaltung auferlegen (BGer SA_265/2012\n\nvom 30.05.2012 E. 4.3.2). Hinsichtlich der Sachverhaltsprüfung ist hingegen lediglich eine Willkürprü-\n\nfung vorgesehen. Die Beschwerdeführerin rügt (sinngemäss) unrichtige Rechtsanwendung. Neue An-\n\nträge, neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel sind ausgeschlossen (Art. 326 Abs. 1 ZPO).\n\nDas Obergericht kann aufgrund der Akten entscheiden (Art. 327 Abs. 2 ZPO). Auf das Rechtsmittel ist\n\neinzutreten.\n\n2.\n\n2.1\n\nDas Gericht kann von der klagenden Partei einen Vorschuss bis zur Höhe der mutmasslichen Gerichts-\n\nkosten verlangen (Art. 98 ZPO). Zwar ist die Bestimmung zur Erhebung des Kostenvorschusses (Art. 98\n\nZPO) als Kann-Vorschrift konzipiert und schreibt die Vorschusspflicht nicht zwingend vor, jedoch ist die\n\nErhebung eines Vorschusses in Höhe der mutmasslichen Gerichtskosten die Regel und die Verfügung\n\neines geringeren oder gar keines Kostenvorschusses die Ausnahme (BGE 140 III 159 E. 4.2). Demnach\n\nliegt es im Ermessen des Gerichts, auf die finanzielle Leistungsfähigkeit und/oder die finanzielle Liqui-\n\ndität einervorschusspflichtigen Partei bei der Festlegung des Vorschusses gebührend Rücksicht zu neh-\n\nmen, um zu verhindern, dass ihr der Zugang zum Gericht faktisch verwehrt wird (Rüegg/Rüegg, in Bas-\n\nler Kommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung, 3. Aufl., 2017, N. 2 zu Art. 98 ZPO).\n\n2.2\n\nDie Beschwerdeführerin rügt die Angemessenheit der Höhe des mit verfahrensleitender Verfügung\n\nvom 29. März 2023 im Verfahren LGZ 23 6 einverlangten Gerichtskostenvorschusses von CHF 7'200.00.\n\nSie sei IV-Bezügerin mit einer Rente von ungefähr CHF 2'000.00 pro Monat. Ein Kostenvorschuss in der\n\ngeforderten Höhe sei unverhältnismässig. Bei der Bestimmung über die Einverlangung eines Gerichts-\n\nkostenvorschusses handle es sich zudem um eine Kann-Vorschrift. Sie beantragt sinngemäss, aus Bil-\n\nligkeitsgründen auf die Erhebung eines Gerichtskostenvorschusses zu verzichten.\n\n2.3\n\nDie genannten Vorbringen hat die Beschwerdeführerin nicht bereits vor Vorinstanz, sondern erstmals\n\nim Beschwerdeverfahren erhoben. Es handelt sich somit um neue Tatsachenbehauptungen, die nach\n\nArt. 326 Abs. 1 ZPO nicht zulässig sind. Mangels entsprechender Hinweise in der Klage und den einge-\n\nreichten Unterlagen hatte die Vorinstanz auch keinen Anlass, sich bei der Beschwerdeführerin über\n\nderen finanzielle Situation zu erkundigen.\n\n2.4\n\nAuch, wenn die sich um keine neuen Tatsachenbehauptungen gehandelt hätte, wäre die Beschwerde\n\naus den folgenden Gründen abzuweisen. Bei einer Klage mit Streitwert von CHF 90'000.00 beträgt die\n\nEntscheidgebühr des Landgerichts bis CHF 12'000.00 (Art. 96 ZPO; Art. 2 ff.\n\nSeite 4 von 6\nGerichtsgebührenverordnung [GGebV, RB 2.3231), Art. 5 Abs. 2 lit. a Gerichtsgebührenreglement\n\n"}