Die Vizepräsidentin Die Gerichtsschreiberin Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann Beschwerde in Zivilsachen gemäss Art. 72 ff. gemäss Art. 113 ff. Bundesgerichtsgesetz (BGG, SR 173.110) erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen nach der Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, in der in Art. 42 BGG vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die zulässigen Beschwerdegründe richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes. Versand: Seite 20 von 20