106 Abs. 2 ZPO). Der Berufungskläger unterliegt im vorliegenden Berufungsverfahren nahezu vollständig. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten dem Berufungskläger aufzuerlegen. 5.3 Die Berufungsbeklagte begehrt eine Parteientschädigung an. Ihr Rechtsbeistand reichte für das Rechtsmittelverfahren eine Kostennote ein (act. 3.11; vergleiche Art. 105 Abs. 2 Satz 2 ZPO). Gestützt auf Art.