5. 5.1 Trifft die Rechtsmittelinstanz einen neuen Entscheid, so entscheidet sie auch über die Prozesskosten des erstinstanzlichen Verfahrens (Art. 318 Abs. 3 ZPO). Die Vorinstanz hat die Gerichtskosten auf pauschal CHF 4'700.00 festgesetzt und den Parteien je hälftig auferlegt. Im Ergebnis hat der Berufungskläger auch nach Durchführung des Berufungsverfahrens mit sehr bescheidenen Anpassungen denselben Unterhaltsbeitrag zu leisten. Die Kostenverteilung der Vorinstanz ist somit zu bestätigen. Die Parteikosten im vorinstanzlichen Verfahren wurden wettgeschlagen.