Nach dem sich aus der Dispositionsmaxime (Art. 58 Abs. 1 ZPO) ergebenden Verbot der reformatio in peius darf der Berufungskläger nicht schlechter gestellt werden als im erstinstanzlichen Entscheid. Da nur der Berufungskläger ein Rechtsmittel eingereicht hat, kann er höchstens zur Bezahlung eines Unterhaltsbeitrags von CHF 2'325.00 verpflichtet werden. Insofern ist die Berufung teilweise gutzuheissen. Soweit weitergehend, ist die Berufung abzuweisen und das erstinstanzliche Urteil zu bestätigen.