Seite 16 von 20 nach der Rechtskraft des Urteils ist aufgrund des Anspruchs auf Zahlung einer ganzen Rente seit dem 1. April 2024 somit nicht mehr zu berechnen. Zur Deckung des Bedarfs der Berufungsbeklagten wäre ein Unterhaltsbeitrag von CHF 2’340.00 angemessen. Nach dem sich aus der Dispositionsmaxime (Art. 58 Abs. 1 ZPO) ergebenden Verbot der reformatio in peius darf der Berufungskläger nicht schlechter gestellt werden als im erstinstanzlichen Entscheid.