BGer 5A_112/2020 vom 28.03.2022 E. 6.2). Zum nachehelichen Unterhalt können ebenfalls die Mittel gezählt werden, die durch wegfallenden Kindesunterhalt frei werden. Denn hier haben die Ehegatten nicht bewusst sparsamer gelebt, als es die finanziellen Mittel zugelassen hätten, sondern bereits vorher alle verfügbaren Mittel für die Familie verbraucht, dies im Unterschied zu Sparquoten, weshalb nur diese weiterhin von einer Verteilung auszuklammern sind (BGE 147 III 265 E. 7.3, BGer 5A_112/2020 vom 28.03.2022 E. 6.2). Demnach ist der resultierende Überschuss hälftig auf die Parteien zu verteilen (je CHF 871.58).