Es resultiert ein Überschuss von CHF 1’743.15. Durch die wirtschaftliche Selbständigkeit der Kinder wegfallende Auslagen beziehungsweise die dadurch freiwerdenden Mittel dürfen nicht einfach einem Ehegatten allein belassen werden (Spycher/Maier, in Hausheer/Spycher [Hrsg.], Handbuch des Unterhaltsrechts, 3. Aufl., Bern 2023, S. 94 Rz. 89). Gemäss Bundesgericht ist davon auszugehen, dass die durch das wirtschaftliche Selbständigwerden der Kinder freigewordene Mittel für beide Ehegatten verwendet worden wären. Der Ehemann kann diese demnach nicht einfach für sich reklamieren (BGE 134 III 577 E. 8; BGer 5A_112/2020 vom 28.03.2022 E. 6.2).