ehelicher Unterhalt zugesprochen, der den Anteil ihres Existenzminimums, den sie nicht durch Eigenversorgung zu decken vermag, übersteigt (E. 10.4 erstinstanzliche Urteilsbegründung). Der Berufungsklagten wurde ein hypothetisches Einkommen von CHF 2’000.00 angerechnet, das einem erweiterten Existenzminimum inklusive Vorsorgeunterhalt von CHF 3’437.45 gegenübersteht. Gestützt auf die zuvor gemachten Ausführungen ist der Berufungsbeklagten – bei einem gleichbleibenden Bedarf – statt eines hypothetischen Einkommens eine ganze IV-Rente in der Höhe von CHF 1’969.00 als Einkommen anzurechnen. Es resultiert ein Überschuss von CHF 1’743.15.