4.3.1 Für die erste Phase ab Rechtskraft der Scheidung, für eine Übergangszeit von neun Monaten, hat die Vorinstanz aufgrund der Dispositionsmaxime der Berufungsbeklagten einen nachehelichen Unterhaltsbeitrag von CHF 2’500.00 zugesprochen. Dieser Betrag deckt das von der Vorinstanz ermittelte Existenzminimum der Berufungsbeklagten, das sie nicht durch Eigenversorgung zu decken vermag, jedoch nicht. Sie wurde nicht an einem Überschuss beteiligt. Nach der Unterhaltsberechnung der Vorinstanz für die zweite Phase, ab dem zehnten Monat nach Rechtskraft des Scheidungsurteils bis zum Erreichen des ordentlichen AHV-Rücktrittsalters des Berufungsklägers, wurde der Berufungsbeklagten ein nach-