Für die Berechnung des nachehelichen Unterhalts ist gemäss der jüngsten bundesgerichtlichen Rechtsprechung ausschliesslich die zweistufige Berechnungsmethode zulässig (Medienmitteilung des Bundesgerichts vom 09.03.2021; BGE 147 III 457 E. 4.2.3; 147 III 293 E. 4; 147 III 301 E. 4). Es bleibt jedoch zu prüfen, ob die Berufungsbeklagte durch eine hälftige Beteiligung am Überschuss bessergestellt wird als nach dem zuletzt gelebten ehelichen Standard, der die Obergrenze des gebührenden Unterhalts bildet.