4.3 Es ist vorliegend unbestritten, dass die Parteien während ihres ehelichen Zusammenlebens mit ihren damals zu versorgenden Kindern das familienrechtliche Existenzminimum gerade so decken und keine Ersparnisse gebildet werden konnten. Wie der Berufungskläger vorbringt, stand folglich in der Zeit vor Seite 15 von 20 der Trennung der Parteien kein Überschuss zur Verfügung. Für die Berechnung des nachehelichen Unterhalts ist gemäss der jüngsten bundesgerichtlichen Rechtsprechung ausschliesslich die zweistufige Berechnungsmethode zulässig (Medienmitteilung des Bundesgerichts vom 09.03.2021;