Die Obergrenze des nachehelichen (Verbrauch-)Unterhalts entspricht dem familienrechtlichen Existenzminimum bei Getrenntleben zuzüglich des betragsmässig unveränderten Anteils am früheren gemeinsamen Überschuss. Bei der zweistufigen Methode kann der rechnerisch resultierende Überschuss nicht einfach unabhängig von der konkreten Situation hälftig geteilt werden, sondern der bisher gelebte eheliche Standard bildet das Maximum des gebührenden Unterhalts. Im Rahmen der Überschussverteilung sind alle Besonderheiten des Einzelfalles zu berücksichtigen, die ein Abweichen von den üblichen Teilungsgrundsätzen rechtfertigen, und dies im Unterhaltsentscheid zu begründen.