Abweichungen solle es nur geben, wenn eine Situation vorliege, bei welcher diese Methode schlicht keinen Sinn mache, wie dies insbesondere bei aussergewöhnlich günstigen finanziellen Verhältnissen der Fall sein könne (BGer 5A_891/2018 vom 02.02.2021 E. 4). Bereits gemäss der früheren bundesgerichtlichen Rechtsprechung, die noch einen Methodenpluralismus zuliess, galt die zweistufige Methode bei langjährigen und von klassischer Rollenteilung geprägten Ehen im mittleren Einkommensbereich als angebracht (BGE 134 III 577 E. 4), insbesondere, wenn die Ehegatten nichts angespart haben oder eine bisherige Sparquote durch die scheidungsbedingten Mehrkosten aufge-