Seite 14 von 20 der Scheidung nicht mehr anfallen würden. Die Familie habe in der Zeit vor der Trennung über keinerlei Überschuss verfügen können. Die heutige Situation sei insofern eine andere, als alle drei Kinder wirtschaftlich selbständig seien und der Überschuss bei einem erhöhten Einkommen der Berufungsbeklagten nicht unerheblich sei. Bei Anwendung der zweistufigen Methode würde die Berufungsbeklagte bessergestellt als während der zuletzt gelebten Ehe, was den Grundsätzen der Bemessung des nachehelichen Unterhalts widerspreche.