Aus der von der Berufungsbeklagten eingereichten, rechtskräftigen Verfügung der Invalidenversicherung vom 31. Mai 2021 geht hervor, dass ihr eine ganze Invalidenrente zugesprochen wurde (act. 3.7). Seit dem 1. April 2021 erhält sie eine IV-Rente in der Höhe von CHF 1’969.00. Zudem ergibt sich aus der Verfügung, dass die Berufungsbeklagte seit Juni 2018 ausserhäuslich nicht mehr erwerbsfähig ist. Es besteht somit keine Restarbeitsfähigkeit. Daher kommt die Anrechnung eines hypothetischen Einkommens nicht in Frage. Nach dem Gesagten ist der Berufungsbeklagten einzig ihre aktuelle IV-Rente in der Höhe von CHF 1’969.00 als Einkommen anzurechnen.